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Satzung Jägerzug „Schärp d´r laans 95“ in Dormagen

§ 01 – Name und Sitz

(1) Der am 10. November 1995 gegründete Schützenzug führt den Namen Jägerzug „Schärp d´r laans 95 (Kurzform Sdl 95)“.

(2) Der Sdl 95 hat seinen Sitz in Dormagen.

§ 02 – Zwecke des Sdl 95

(1) Der Sdl 95 bezweckt die Förderung der Heimatpflege und des heimatlichen Brauchtums des BSV.

(2) Der Schützenzug besteht aus aktiven Schützen und kann auf passive Mitgliedschaft erweitert werden.

(3) Teilnahme am jährlichen Schützen- und Heimatfestes in Dormagen

(4) Der Sdl 95 und ist Mitglied des „Bürger-Schützen-Vereins Dormagen e.V. von 1867 (Kurzform BSV) und somit Mitglied im Rheinischen Schützenbund und über diesen mittelbar dem Deutschen Schützenbund angeschlossen.

§ 03 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Sdl 95 kann jede natürliche Person werden, die das 5. Lebensjahr vollendet hat. Zur Aufnahme einer nicht voll geschäftsfähigen Person muss die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

(2) Vorbedingung einer Neuaufnahme ist die Unbescholtenheit des Aufzunehmenden und das Einverständnis der gesamten Zugmitglieder, also einstimmig. Bei Aufnahme entsteht eine einjährige „Probezeit“. Nach dieser Probezeit wird noch einmal über das neue Zugmitglied abgestimmt. Ist diese Wahl ebenfalls einstimmig ist dieser Kamerad ein Zugmitglied mit allen Rechten und Pflichten.

(3) Der Sdl 95 hat folgende Mitglieder
1. Die „Aktiven“ Mitglieder des Zuges
2. Die „Nicht-Aktiven“ Mitglieder des Zuges
3. Die „Passiven“ Mitglieder des Zuges
4. Die „Passiven“ Mitglieder des BSV
5. Ehrenmitglieder werden durch Einverständnis des gesamten Zuges aufgenommen, sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, haben kein Stimmrecht und sind beitragsfrei.

(4) Die Mitglieder 1., 2., und 4. sind Mitglieder des BSV. Für diese Mitglieder gelten ebenfalls die Satzung und die Vereinsordnung des BSV.

§ 04 – Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder haben folgende Rechte:
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den für Sie bestimmten Veranstaltungen des Zuges teilzunehmen.
2. Ab vollendetem 18. Lebensjahr hat jedes Mitglied das persönlich auszuübende Stimmrecht in der Zugversammlung und kann für die Wahl in ein Amt kandidieren; ebenso kann jedes volljährige   Mitglied Anträge an die Zugversammlung stellen.
3. Ein Kamerad des Sdl 95 kann Schützenkönig des BSV werden. Beim Erreichen der Königswürde bekommt er das bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Königsgeld – maximal aber 3.600,00€ – ausbezahlt. Schützenkönig im BSV kann nur werden, wer vor dem Königschießen drei Jahre am Stück Zugmitglied ist. Der Schützenkönigsaspirant sollte mindestens 1 Monat im Vorfeld auf einer Versammlung seinen Entschluss bekannt geben, damit die nötigen Vorbereitungen (Ehrenzug, etc.) getroffen werden können. Diese Bekanntgabe wird von den Schützenkameraden vertraulich behandelt. In absoluten Ausnahmefällen und Beschluss durch die Absolute Mehrheit des Zuges kann diese auch kurz vor dem Schießen beschlossen werden.
4. Es gelten alle Rechte des BSV.

(2) Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. Die Satzung anzuerkennen und zu beachten.
2. Die Ziele des Sdl 95 nach besten Kräften zu fördern.
3. Das Eigentum des Sdl 95 schonend und pfleglich zu behandeln.
4. Den Beitrag rechtzeitig und vollständig zu entrichten.
5. Es gelten alle Pflichten des BSV.

(3) Jedem neuen Mitglied wird bei der Aufnahme ein Exemplar der Zugsatzung überreicht.

§ 05 – Beiträge und Umlagen

(1) Der Jahresbeitrag für einen Schützen im BSV beträgt derzeit 52,00€ pro Jahr.

(2) Der Monatsbeitrag im Sdl 95 beträgt derzeit 128,00€ pro Jahr.

(3) Das Königsgeld des Sdl 95 beträgt 60,00€ pro Jahr (Das Königsgeld wurde auf Beschluss ab Juli 2014 bis auf weiteres ausgesetzt).

(4) Der Gesamtbeitrag ist somit 240,00€ (ab Juli 2014: 180,00€) pro Jahr und sollte durch einen monatlichen Dauerauftrag von 20,00€ (ab Juli 2014: 15,00€) auf das Konto unseres Zuges eingezahlt werden.

(5) Durch diesen Dauerauftrag wird der Jahresbeitrag im Voraus angespart und somit muss der erste Jahresbeitrag direkt entrichtet werden.

(6) Zu dem monatlichen Überweisungsbetrag kann ein Spargeld, in beliebiger Höhe, auf unser Konto eingezahlt werden. Die Auszahlung dieses Spargeldes erfolgt kurz vor Schützenfest durch den Kassierer.

(7) Kurz vor Schützenfest wird die Bierkasse (derzeit in Höhe von 150,-Euro pro Schütze) eingesammelt. Wenn die Bierkasse leer ist, wird am Tisch von den anwesenden Zugmitgliedern neu eingesammelt.

(8) Eine Neufestsetzung des Beitrages muss durch eine Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Anfallende Kosten, die den Schützenzug betreffen, werden nach Absprache, durch die Kasse getragen.

(9) Übersicht der Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitgliedsarten

R / PRechte und Pflichten1. „Aktives“
Mitglied im Sdl 95
2. „Nicht-Aktives" Mitglied im Sdl 953. „Passives"
Mitglied im Sdl 95
4. „Passives" Mitglied im BSV5. Ehrenmitglieder
RechteStimmberechtigung im Sdl 95jajaneinneinja
RechteTeilnahmen an Zugveranstaltungen des Sdl 95jajajaneinja
RechteStimmberechtigung im BSVjajaneinjaja
RechteTeilnahmen am
"uniformierten Schützenleben"
janeinneinneinja
PflichtenJahresbeitrag im
Sdl95
jajajaneinnein
PflichtenKönigsgeld im
Sdl 95
janeinneinneinnein
PflichtenJahresbeitrag im
BSV
jajaneinjanein
PflichtenBeitrag gesamt240,-€ (180,-€ ohne Königsgeld)180,-€128,-€52,-€0,-€

§ 06 – Strafen

(1) Höchststrafe bei einem Fehltritt sind 20,00€, kann jedoch in besonderen Fällen durch Mehrheitsbeschluss erhöht werden.

(2) Die Strafen sind sofort nach Bekanntgabe kurz nach Schützenfest durch den Spieß unaufgefordert zu zahlen.

(3) Schützen im Offiziersrang zahlen den gleichen Strafbetrag.

(4) Treffen des Zuges zum Schmücken, gemütlichen Beisammensein, etc. während der Schützenfesttage werden als Veranstaltungen des Zuges gewertet.

(5) Weitere Strafgelder sind dem nachfolgenden Strafen Kataloges zu entnehmen:

Art der Strafe:Betrag:
Unentschuldigtes Nicht-Erscheinen bei Antreten des BSV5,00€
Verspätetes Erscheinen bei Anlässen des BSV2,50€
Unentschuldigtes Nicht-Erscheinen bei Veranstaltungen des Sdl 953,00€
Verspätetes Erscheinen bei Anlässen des Sdl 952,00€
Füllhorn, Fahne, etc. vergessen20,00€
Fehlende Orden2,00€
Falsche Kleiderordnung2,00€
Verschmutzte Kleindung2,00€
Tragen von Sonnenbrillen, etc. bei Umzügen2,00€
Undiszipliniertheiten während der Umzügen2,00€
Rauchen während des Zuges2,00€
Spießbuch vergessen2,00€
Vergessen des Zugbuches1,00€

§ 07 – Endigung der Mitgliedschaft

(1) Im Allgemeinen durch den Tod des Mitgliedes.

(2) Durch freiwilligen Austritt.

(3) Durch Nichtbezahlen der Beiträge nach einer Frist von drei Monaten.

(4) In besonderen Fällen durch Ausschluss, nach vorheriger Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Drittel.

(5) Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Sdl 95 werden das Spargeld und der vorausbezahlte Jahresbeitrag in voller Höhe (ohne Zinsen) ausgezahlt.

§ 08 – Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung des Sdl 95 mit Verlesen des Jahresberichtes (1.Vors.), und des Kassenberichtes (1. Kass.) findet jeweils im August oder September jeden Jahres statt.

§ 09 – Vorstand und Regimentsoffiziere

(1) Der Sdl 95 wird geleitet durch
1. den 1. Vorsitzenden
2. den 2. Vorsitzenden
3. den 1. Schriftführer
4. dem Kassierer

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Schriftführer und der Kassierer werden alle 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand soll alle Ereignisse des Schützenzuges schriftlich festhalten und auf der Hauptversammlung vortragen.

(4) Zugführer, Flügelleutnant und Spieß werden nur nach eigenem Ausscheiden neu gewählt, können jedoch in besonderen Fällen mit einer Zweidrittelmehrheit per Zugbeschluss neu gewählt werden. Eine Wiederwahl ist auch hier möglich.

§ 10 – Beschlußfähigkeit und Änderung der Satzung

(1) Zur Beschlussfähigkeit des Schützenzuges und zur Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

§ 11 – Verschiedenes

(1) Das Schießen zum Zugkönig erfolgt nach Vereinbarung.

(2) Der Zugkönig verpflichtet sich die Krönung im folgenden Jahr auszurichten und an einem Schützenfesttag ein Mittagessen zu spendieren.

§ 12 – Auflösung des Schützenzuges

(1) Der Schützenzug kann durch Beschluss einer eigens einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder auf 4 Personen zurückgeht.

(2) Das Kapital des Schützenzuges wird auf die restlichen Mitglieder aufgeteilt.

§ 13 – Schlußbestimmung

(1) Eine Änderung dieser Satzung muss auf Antrag in der Hauptversammlung zur Verhandlung gebracht werden.

 

Die vorstehende Satzung löst die bisherige Satzung ab. Sie wurde auf der Hauptversammlung am 22.08.2014 mit der erforderlichen satzungsgemäßen Mehrheit beschlossen.